Inhaberin mit Team im Betrieb
Für wen ist das wichtig?
Für Arbeitgeber, die ihre Pflichten sauber umsetzen und Beschäftigte binden möchten, sowie für Arbeitnehmer, die den Zuschuss und die Förderung nutzen wollen.
Welchen Anspruch haben Beschäftigte?
Beschäftigte können verlangen, dass ein Teil ihres künftigen Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung fließt, und zwar bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Bietet der Arbeitgeber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Versorgungseinrichtung an, findet die Umwandlung dort statt. Sonst können sie eine Direktversicherung verlangen. Tarifverträge können Abweichendes regeln.
Wie viel wird 2026 gefördert?
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 101.400 Euro. Für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung ergeben sich daraus diese Grenzen:
- Steuerfrei: bis 8 Prozent, das sind 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat
- Zusätzlich sozialversicherungsfrei: bis 4 Prozent, das sind 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat
- Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit er Sozialabgaben spart
Welche Durchführungswege gibt es?
Es gibt fünf Wege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Sie unterscheiden sich in Förderung, Verwaltungsaufwand und Bilanzwirkung. Für kleine Betriebe kommt häufig die Direktversicherung in Betracht. Das neue Altersvorsorgedepot ist kein zusätzlicher Durchführungsweg.
Wie wirkt die bAV im Ruhestand?
Geförderte Leistungen werden im Alter in der Regel als Einkommen versteuert, und gesetzlich Krankenversicherte zahlen darauf meist auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Krankenversicherung gilt für Pflichtversicherte ein Freibetrag. Außerdem kann eine Entgeltumwandlung die gesetzliche Rente etwas mindern. Die Details gehören daher in eine ehrliche Rechnung, bei der Ihr Steuerberater helfen kann.
Was ist versichert, was nicht?
Typischerweise versichert
- Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierte Zusagen
- Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent im gesetzlichen Rahmen
- Absicherung bei Invalidität oder für Hinterbliebene, je nach Vertrag
- Unverfallbare Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers
Typischerweise nicht versichert
- Eine garantierte Rentenhöhe unabhängig vom Vertrag
- Steuer- und Beitragsfreiheit im Alter: Die Förderung wirkt vor allem in der Ansparzeit
- Unbegrenzte Förderung oberhalb der gesetzlichen Grenzen
- Entlastung des Arbeitgebers von seiner Einstandspflicht für zugesagte Leistungen
Der genaue Umfang hängt vom Tarif ab. Verbindlich sind die Vertragsbedingungen.
Worauf sollten Sie achten?
- Arbeitgeber: Dokumentieren Sie Ihr Angebot und Ihre Zuschussregelung und prüfen Sie geltende Tarifverträge.
- Beschäftigte: Fragen Sie vor dem Abschluss, wie hoch Zuschuss und spätere Leistung konkret sind.
- Klären Sie, was bei einem Jobwechsel mit Ihrem Vertrag passiert.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber etwas zuschießen?
Bei Entgeltumwandlung in der Regel ja: 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Das gilt für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Tarifverträge können abweichen.
Was passiert mit der bAV bei einem Jobwechsel?
Ansprüche aus Entgeltumwandlung bleiben sofort erhalten. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden unverfallbar, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Ihren Vertrag können Sie je nach Situation mitnehmen oder privat fortführen.
Gelten die Beträge auch 2027?
Nein, sie hängen von der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze ab. Das Bundeskabinett hat für 2027 eine höhere Grenze beschlossen. Die hier genannten Euro-Beträge gelten für 2026.
Quellen
- § 1 Betriebsrentengesetz: Einstandspflicht des Arbeitgebers
- § 1a Betriebsrentengesetz: Entgeltumwandlung
- § 1b Betriebsrentengesetz: Unverfallbarkeit und Durchführungswege
- § 3 Einkommensteuergesetz: Nr. 63
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- § 226 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen
